Erwerb von Motorrad-Kategorien ab 1. Januar 2021

  • Ab 15 Jahren Kategorie A1, maximal 50 cm3 Hubraum bei Verbrennungsmotoren und einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren, Höchstgeschwindigkeit 45 km/h
  • Ab 16 Jahren Kategorie A1, maximal 125 cm3 Hubraum und maximal 11 kW Motorleistung
  • Ab 18 Jahren Kategorie A mit maximal 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg
  • Nach zwei Jahren Besitz der Kategorie A 35 kW, kann ein LFA für die Kategorie A beantragt werden
  • Direkteinstieg in die Kategorie A nur für Polizei, Motorradmechaniker und Verkehrsexperten

Die praktische Grundschulung (PGS) dauert für alle Motorrad-Kategorien ab dem 1.1.2021 zwölf Stunden. Sie muss nur beim Erwerb der ersten Motorradkategorie besucht werden

Übergangsregelung Erwerb Kategorie A / A35kW:

Wer ab 1. Januar 2021 Motorräder der Kategorie A (unbeschränkt) fahren will, muss künftig zuerst mindestens 2 Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Aufstieg in die unbeschränkte Kategorie A bedingt eine zusätzliche praktische Führerprüfung.

Wer Inhaber eines Lernfahrausweises der Kategorie A 35 kW ist, kann die Leistungsbeschränkung ohne praktische Führerprüfung nach zwei Jahren nur dann aufheben lassen, wenn der Lernfahrausweis bis spätestens am 31.12.2020 beantragt und die praktische Führerprüfung bis am 30.6.2021 bestanden wurde. Es ist in der Verantwortung des Lernfahrausweisinhabers, dass die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung rechtzeitig erfolgt, damit die Prüfung bis spätestens am 30.6.2021 abgeschlossen werden kann.

Gleiches gilt für den Besuch der praktischen Grundschulung (PGS). Wenn die PGS nicht innerhalb der im Lernfahrausweis aufgeführten 4-monatigen Frist abgeschlossen wird, verliert der Lernfahrausweis seine Gültigkeit. Der neu ausgestellte Lernfahrausweis trägt dann ein Datum nach dem 31.12.2020 und somit besteht auch kein Anspruch mehr, eine Aufhebung nach zweijähriger klagloser Fahrpraxis zu beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die praktische Führerprüfung vor dem 30.6.2021 bestanden würde.